Allgemeine Geschäftsbedingungen der Keller-Logistik LTD. & Co. KG
Gültigkeit
Dieses Dokument ersetzt alle früheren Ausgaben.
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der
Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung
des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur
führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs
gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelds aus. Zusätzlich zu
bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des
Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender
gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch
auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich
geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der
Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht
für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich
vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für
die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute
des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs
ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
nicht zulässig.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen
des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließendem
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses
anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen
und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der
letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung
des Umzuggutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen,
dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen
oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag
ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten
vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer
Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist
der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder
nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
§419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Lagertransports (ALB). Diese werden
auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche
aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschliesslich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten
gilt die ausschliessliche Zuständigkeit nur für den Fall,
dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches
Recht.
Unterrichtung des Empfängers bez. Schadensanzeige
Um
das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist
folgendes zu beachten:
Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung
auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste.
- Halten Sie dieses auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll
spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur
spätestens am Tag nach der Ablieferung an.
Äußerlich
nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert
angezeigt werden.
Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem
Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen
erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur
die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung
anzeigt.
Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß
sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher
Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige.
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR HAFTUNG
des Möbelspediteurs
einschließlich Haftungsvereinbahrungen, Transportversicherung
§451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden
Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut
mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet
für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes tn der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht (Obhutshaftung).
Haftungsausschuß
Der Möbelspediteur ist
von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs
wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von DM
1.200,00 / EUR 613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. - Wegen Überschreitung
der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. - Haftet der Möbelspediteur
wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden
als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung
auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes
zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsauschlußgründe
Der Möbelspediteur
ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist.
1.
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapieren
oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des
Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht
vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
5.
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle
nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf
die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung
lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte
Beschaffenheit des Umzugsgute derzufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren
Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. - Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz
wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung
des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei
kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur
Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der
Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
zu ersetzen.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche
aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen
einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch
jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das
gilt nicht wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug
ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. - Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. - Werden Leute
des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen
so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung
der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist
den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung
eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich
vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist
den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm das Gut gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen
zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Untersuchen Sie das
Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen
oder Verluste.
Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung
bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese
dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der Ablieferung
an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder
Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen
genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur
die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung
anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß
sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher
Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen
genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut
gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher
Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. (z.B. Feuergefährlichkeit,
ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)
Aktualisiert: 28.12.2002